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KIG

Kieferorthopädische Indikationsgruppen

 

Anhand der sog. KIG-Einstufung wird vom Kieferorthopäden die Schwere einer Zahn- oder Kieferfehlstellung festgelegt. Weiter wird anhand dieser Einstufungen die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung benannt.

Es gibt die KIG-Einstufungen 1-5.


Zur Übersicht der KIG-Einstufungen »

Bei KIG 1 und 2 besteht nach Ansicht der gesetzlichen Krankenkasse nicht die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme beim Kieferorthopäden. Das bedeutet, die Kosten sind vollständig vom Patienten selbst zu tragen. Dennoch besteht die Möglichkeit, eine kieferorthopädische Behandlung durchführen zu lassen, indem dieser Bereich des Zahnerhalts über eine private Zahnzusatzversicherung abgesichert wird.

Bei KIG 3 bis 5 sieht dies wieder anders aus. Dort beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse entsprechend dem dafür vorgesehenen Festzuschuß. Dabei können allerdings aufgrund der modernen Techniken und Optionen bei den Behandlungsmethoden größere Mehrkosten entstehen, welche mittels Mehrkostenvereinbarung zwischen Behandler und Patient als Privatkosten vereinbart werden. Für diese evtl. auftretenden Mehrkosten besteht ebenfalls die Option, eine Zahnzusatzversicherung mit kieferorthopädischen Leistungen abzuschließen.


Definition der KIG-Einstufungen


Es gibt 11 Ursachgruppen, nach denen die Bewertung vorgenommen wird:

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